Die Schülerinnen und Schüler sind berechtigt, an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr dem Unterricht fernzubleiben. Die Halbtage können einzeln oder zusammenhängend bezogen werden; nicht bezogene Halbtage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
Der Bezug ist nicht zulässig an Halbtagen, an denen eine angekündigte schriftliche Prüfung oder eine schulische Sonderveranstaltung stattfindet oder an denen die Schülerin oder der Schüler einen geplanten Unterrichtsteil leisten muss.
Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ist spätestens am Vortag über den beabsichtigten Bezug zu orientieren. Die Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse.